Dr. Ulrich Dieckert ist Rechtsanwalt in Berlin (www.dieckert.de). Als Mitherausgeber und Autor des 2025 im Reguvis Verlag erschienenen Handbuchs: „Drohnen- Betrieb, Recht und Technik“ gilt er als ausgewiesener Experte für die rechtlichen Rahmenbedingungen des Drohneneinsatzes in Deutschland. Bei der BVSW SecTec 2026 hielt er einen Vortrag zur Abwehr gefährlicher Drohnen im Bereich kritischer Infrastrukturen. Wir haben mit ihm über die aktuelle Situation gesprochen.
Herr Dr. Dieckert, immer häufiger kommt es zu Drohnensichtungen über kritischen Infrastrukturen und militärischen Liegenschaften in Deutschland. Wann gilt ein Drohnenüberflug rechtlich als illegal?
Prinzipiell ist der Luftraum nach § 1 des Luftverkehrsgesetzes frei nutzbar. Für kritische Infrastrukturen gelten allerdings rechtlich definierte Sperrzonen, nämlich die geografischen Gebiete nach § 21h Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung.
Doch auch eine geschützte Zone macht einen Überflug nicht automatisch illegal. Es kommt immer auf die Genehmigungslage an: Fliegt eine Drohne etwa über ein Kernkraftwerk, ist das ohne Zustimmung des Betreibers grundsätzlich nicht in Ordnung. Verfügt sie aber über eine Genehmigung der örtlich zuständigen Luftverkehrsbehörde gemäß § 21i LuftVO, darf sie es wiederum.
KRITIS-Betreiber sollten in jedem Fall zunächst analysieren, um was für eine Drohne es sich handelt, ob sie registriert ist und entsprechende Betreiberinformationen sendet, wie nach Anhang Teil 6 der EU-Verordnung 2019/945 vorgeschrieben. Ist sie anonym unterwegs, so ist das ein starkes Indiz für schlechte Absichten.
Welche Handlungsmöglichkeiten haben KRITIS-Betreiber bei einem illegalen Drohnenüberflug?
Das ist eine prekäre Situation, für die es aktuell keine verlässlichen rechtlichen Mittel gibt:
Der Betreiber darf den Funkverkehr der Drohne nicht stören, denn das verbietet das Telekommunikationsgesetz. Er darf auch keine physisch wirksamen Abwehrmittel anwenden, außer in einer echten Notwehrsituation. Dafür muss er einschätzen, ob eine so dringende, unmittelbare Gefahr für sich oder seine Rechtsgüter besteht, dass er handeln muss. Oder er belässt es bei der Detektion, Identifikation und dem Anruf bei der Polizei.
KRITIS-Betreiber sind laut Gesetz verpflichtet, für den sicheren Betrieb und die Resilienz ihrer Anlagen zu sorgen. Ist damit auch der Umgang mit Drohnen abgedeckt?
Die Abwehr von Gefahren aus der Luft ist in den für KRITIS-Betreiber einschlägigen Gesetzen zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Gemäß Ziffer 7.2.3. des Leitfadens KAS-51 der Kommission für Anlagensicherheit ist der Betreiber einer kritischen Infrastruktur aber generell dafür verantwortlich, das Risiko durch Drohnenangriffe zu bewerten und, falls notwendig, technische und organisatorische Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Was fehlt, ist die Beschreibung konkreter Abwehrmaßnahmen. Wörtlich heißt es in Anhang 3 des Leitfadens: „Die rechtliche Einordnung der aktiven Maßnahmen zur Drohnenabwehr ist gegenwärtig nicht geklärt.“
Das bedeutet, den Betreibern werden zwar rechtliche Verpflichtungen auferlegt, es werden ihnen auch Empfehlungen an die Hand gegeben, wie sie sich mit Drohnen auseinanderzusetzen haben. Aber es bleibt völlig offen, ob und inwieweit sie Abwehrmaßnahmen ergreifen dürfen.
Wie gehen KRITIS-Betreiber dann aktuell mit Drohnensichtungen um?
Sie ziehen den Kopf ein. Gott sei Dank wurden bisher keine wirklich aggressiven Angriffe erfasst, also beispielsweise keine Drohne mit einer Bombe über einem Kernkraftwerk. Es häufen sich aber Berichte über die Sichtung von Drohnen rund um Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die sich weder identifizieren lassen noch deren Absichten aufklärbar sind.
Das gilt insbesondere für Drohnensichtungen auf Verkehrsflughäfen, die daraufhin den Flugverkehr kurzzeitig oder länger einstellen, mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden für Flughafen- und Airline-Betreiber. Doch Drohnen an Flughäfen können natürlich auch zu Kollisionen führen und Menschen schädigen. Das ist der Grund, weshalb dort so schnell gehandelt wird.
Flughäfen nehmen dabei rechtlich eine Sonderrolle ein: Die Deutsche Flugsicherung, die DFS, ist für Detektion und Identifikation zuständig, die Bundespolizei für den Einsatz von Effektoren. Diese Aufgabenteilung wurde vor einigen Jahren vereinbart. Doch obwohl schon in 2019/2020 politisch beschlossen wurde, Drohnendetektions- und Abwehrsysteme an deutschen Flughäfen anzuschaffen, stehen dort – bis auf den Flughafen Frankfurt – bis heute keine vollständig einsetzbaren Systeme. Es gab viele Tests, aber vermutlich auch viele ungeklärte Fragen zwischen DFS und Bundespolizei, wer welchen Kostenanteil übernimmt. Solange die Situation so ist, wird bei jeder Sichtung der Flugverkehr eingestellt, anstatt aktiv einzugreifen.
Das Luftsicherheitsgesetz wurde in Bezug auf Drohnen bereits angepasst. Was beinhaltet diese Anpassung und wie bewerten Sie diese?
Die Anpassung war überfällig. Sie besagt, dass die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe künftig befugt ist, gefährliche Drohnen mit harten Abwehrmitteln unschädlich zu machen. Bislang fehlte dazu eine Rechtsgrundlage, denn die Bundeswehr ist für die Abwehr von Gefahren von außen zuständig.
Innerhalb der Grenzen ist an erster Stelle die jeweilige Landespolizei zuständig, einige Landespolizeigesetze sehen die Drohnenabwehr mittlerweile sogar ausdrücklich vor. In bestimmten Bereichen, etwa auf dem eigentlichen Flughafengelände, geht die Zuständigkeit gesetzlich auf die Bundespolizei über. Diese soll nach dem Entwurf des neuen Bundespolizeigesetzes ebenfalls ermächtigt werden, geeignete technische Mittel gegen unbemannte Luftfahrsysteme einzusetzen (§ 39 BPolG-E). Reichen die Mittel der Landespolizei nicht aus, kann sie im Wege der Amtshilfe die Bundespolizei und nun auch die Bundeswehr hinzuziehen, da die Bundeswehr über bessere technische Mittel verfügt.
Wie sehen Sie die Chancen, dass der Gesetzgeber KRITIS-Betreibern Abwehrbefugnisse überträgt?
Der Staat will das Gewaltmonopol zu Recht nicht leichtfertig aus der Hand geben. Wenn zu viele Akteure quasi zu Hilfssheriffs ernannt werden, riskiert man, dass einzelne ihre Befugnisse überschreiten. Dafür habe ich Verständnis.
Mein Ansatz ist jedoch, dass Betreiber kritischer Infrastrukturen ohnehin eine sehr hohe Verantwortung tragen, gut organisiert und sensibilisiert sind. Hier haben wir es nicht mit „jedermann“, sondern mit verantwortungsbewussten Einrichtungen zu tun, die man im Wege der Beleihung ermächtigen könnte.
Wenn eine Übertragung rechtlich klar umrissen ist, mit genau definierten Grenzen des Abwehrbereiches, der Verpflichtung zur vorherigen Zielidentifikation, mit einer Beschränkung auf verhältnismäßige Abwehrmittel, der Handhabung nur durch entsprechend geschultes Personal und einer transparenten Dokumentation aller Maßnahmen, halte ich eine solche für vertretbar.
Wie müsste die Haftungsfrage bei einer solchen Beleihung geregelt werden?
Wenn ein Polizist im Rahmen der Gefahrenabwehr etwas beschädigt, haftet gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes nicht er persönlich, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Bundesland oder der Bund. Diese Haftungsübernahme ist grundsätzlich angeordnet, da sonst niemand mehr in den Staatsdienst gehen würde. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann es einen Rückgriff geben. Überträgt man vergleichbare Abwehrbefugnisse im Wege der Beleihung auf Betreiber kritischer Infrastrukturen, muss man denselben Schutz nach Artikel 34 auch auf sie und die handelnden Personen ausdehnen. Ohne diesen Haftungsschutz macht die Beleihung für die Betreiber keinen Sinn und der Einsatz von Effektoren mit etwaigen Schadensfolgen wäre nicht versicherbar.
Wäre im Telekommunikationsgesetz eine Öffnungsklausel für Jamming durch KRITIS-Betreiber sinnvoll?
Das wäre definitiv sinnvoll. Wir haben bereits eine Ausnahmeregel für staatliche Sicherheitsbehörden, die nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in beschränktem Umfang Störungen vornehmen dürfen. Dieses Privileg sollte man auch Betreibern kritischer Infrastrukturen geben, da es ein deutlich milderes Mittel ist, eine Drohne durch Störung des Funkverkehrs in einen „Fail-Safe-Modus“ zu versetzen, als sie mit physischen Abwehrmaßnahmen vom Himmel zu holen, wobei Trümmerteile auch Schaden anrichten können.
Trotzdem ist das Thema seit Jahren ein politisch heißes Eisen. Meines Wissens gibt es diesbezüglich noch keine parlamentarische Initiative, offenbar aus Sorge, damit die Büchse der Pandora zu öffnen. Wichtig ist bei einer solchen Öffnungsklausel, dass es nicht zu einer generellen Aufweichung des Gewaltmonopols kommt. Es darf beispielsweise nicht sein, dass ein Automobilkonzern zum Schutz seines Testgeländes vor neugierigen Journalisten Drohnen angreifen dürfte. Eine solche Befugnis muss auf den KRITIS-Bereich begrenzt bleiben, da dessen Störung eben auch die Allgemeinheit gefährdet. Man denke beispielsweise an ein angegriffenes Wasserwerk und die Folgen für die Trinkwasserversorgung.
Die EU hat am 11. Februar 2026 einen Aktionsplan zu Drohnen- und Drohnenabwehrsystemen erlassen. Was ist davon schon umgesetzt worden?
Noch nichts Effektives. Ich gehe davon aus, dass in Arbeitsgruppen verschiedener Ministerien darüber diskutiert wird, aber konkrete Aktivitäten sind daraus bislang nicht erwachsen, sonst hätte ich davon gehört. Erfahrungsgemäß vergeht ohnehin viel Zeit, bis EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.
Was würden Sie dem Gesetzgeber empfehlen, um die aktuelle Rechtsunsicherheit aufzulösen?
Aus meiner Sicht gibt es zwei Ansätze:
Der eine ist die Sicherheitspartnerschaft, wie wir sie zum Teil schon an Flughäfen oder bei großen Fußballspielen kennen. Die Ordnungsbehörde ist vor Ort präsent oder über eine ständige Online-Verbindung angebunden und wird dann aktiv, wenn es brenzlig wird. Für jedes einzelne Kraftwerk oder jede Wasserversorgungseinrichtung eine permanente Polizeipräsenz vorzuhalten, ist jedoch schwer vorstellbar. Dafür bräuchte es auch spezifisch geschultes Personal und die passende Ausrüstung vor Ort.
Der zweite und aus meiner Sicht praktikablere Ansatz ist das Beleihungsmodell: Die Betreiber erhalten unter klaren rechtlichen Vorgaben und Haftungsprivilegien selbst die Befugnis zur Abwehr. Denn ohne eine verlässliche rechtliche Grundlage lohnt sich für die Betreiber die rund sechsstellige Investition in ein Abwehrsystem nicht, wenn es ohnehin nur in einem engen Rahmen der Notwehr eingesetzt werden darf. Erst eine klare rechtliche Regelung macht diese Investition wirtschaftlich sinnvoll. Ob die Betreiber dieses Geld dann wirklich ausgeben, oder hierfür die wirtschaftliche Unterstützung des Staates einfordern werden, steht auf einem anderen Blatt.
In diesem Zusammenhang macht eine aktuelle politische Initiative des Landes Brandenburg Mut. Nach Presseberichten arbeitet das Innenministerium des Landes derzeit an einem Gesetzentwurf, der Betreiber kritischer Infrastrukturen in die Lage versetzen soll, sich gegen Drohnen aktiv zu verteidigen. Hintergrund dieser Initiative sind wohl der Anfang 2026 auf Sabotage zurückzuführende massive Stromausfall in Berlin und mehrere Anschläge auf die Elektroversorgung des Autobauers Tesla. Brandenburg will hier als Vorreiter weitere Initiativen auf Länder- und Bundesebene anstoßen. Drücken wir die Daumen, dass das gelingt!
Vielen Dank für das Gespräch!