Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen
Bayerischer
Verband für Sicherheit in der Wirtschaft (BVSW) e. V..
Der
Verein hat seinen Sitz in München und ist dort in das Vereinsregister
eingetragen.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sämtliche
Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in dieser Satzung sind aus Gründen
der besseren Lesbarkeit in ihrer männlichen Form gefasst, gelten jedoch
inhaltlich gleichermaßen für die Formen männlich, weiblich und divers.
§
2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Der
Verein möchte Unternehmen und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in
Bayern in allen Fragen des Sicherheitswesens, des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung beraten und unterstützen.
Er
soll dazu beitragen, von der gewerblichen Wirtschaft Schäden abzuwenden oder
unvermeidliche Schäden einzugrenzen, die durch ungesetzliche Handlungen, durch
Unterlassungen oder höhere Gewalt entstehen und infolge derer Menschen,
Betriebsmittel, Werkstoffe und deren Kombination gefährdet oder geschädigt
werden.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der
Vereinszweck soll erreicht werden durch
a) Verbreitung und Vertiefung des
allgemeinen Sicherheitsgedankens in der ge-
werblichen Wirtschaft des Freistaates Bayern durch aufklärende Maßnahmen in
Wort und Schrift.
b) fachliche Unterstützung, Beratung der
firmeneigenen Sicherheitsorgane und Erfahrungsaustausch
c) sachdienliche Schulung der mit den
Aufgaben zu a) und b) befassten Personen
§
3 Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Natürliche Personen, die geeignet
sind, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Natürliche Personen können als föderative Mitglieder aufgenommen werden.
Föderative Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie
können einen Vorschlag für einen Beirat benennen, wenn die Anzahl der
natürlichen Personen größer als einhundert wird. Ihr Mitgliedsbeitrag wird
durch den Vorstand bestimmt.
Die
Entscheidung über Aufnahmeanträge und die Zuordnung des neuen Mitgliedes zu
einer der vier Sparten (§ 8) obliegt dem Vorstand. Bei der Zuordnung neuer
Mitglieder zu den Sparten muss das zuständige Vorstandsmitglied der Sparte
gehört werden.
Gegen
die Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Es
gelten die in 7 § genannten Mehrheitserfordernisse.
Mit
der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge.
Die
Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Sie bedarf keiner
Begründung.
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von einem halben Jahr
b) durch den Tod eines Mitglieds als
natürliche Person
c) durch Auflösung eines Mitglieds als
juristische Person
d) durch Ausschluss.
Der
Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des BVSW e. V.
verstößt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, seiner
Beitragspflicht nicht nachkommt oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund.
Gerät
ein Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge in Verzug, ruhen seine
Mitgliedsrechte bis zur Zahlung der Beiträge oder bis der Vorstand einen
Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt.
Vor
der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betreffende Mitglied vom
Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.
Gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen sechs
Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an die Geschäftsstelle
Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung.
§
4 Mitgliedsrechte
Die
Mitgliedschaft berechtigt
a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
und zur Ausübung der den
Mitgliedern vorbehaltenen Rechte
b) die Dienste des Vereins in dem vom
Vorstand und in der Satzung festgelegten
Umfang in Anspruch zu nehmen.
§
5 Beiträge und Spenden
Der
Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter des Mitglieds. Je
mehr Mitarbeiter das Mitglied beschäftigt, desto höher wird der Beitrag
bemessen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge und deren
Staffelung im Rahmen einer Beitragsordnung.
Der
Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
Der
Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Spenden entgegennehmen.
Entsprechend
der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden grundsätzlich die jährlichen
Mitgliedsbeiträge um 3 % erhöht. Der Beitrag ist nach Erhalt der Rechnung (im
ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres) zu entrichten.
Unternehmen
mit mehr als 10.000 Beschäftigten vereinbaren die jährliche Erhöhung der
Mitgliedsbeiträge individuell.
Es
besteht die Möglichkeit auf Landes- und Bundesebene Mitglied zu sein. Die
Leistung kann additiv abgeschlossen werden. Die Beitragshöhe für die
Fördermitgliedschaft im ASW Bundesverband wird in der Beitragsordnung
dargestellt.
§
6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Sparten
c) der Vorstand
d) die Geschäftsführung
§
7 Mitgliederversammlung
Oberstes
Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom
Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen
Stellvertreter geleitet.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der
Geschäftsführung
c) die Entlastung des Vorstandes und
der Geschäftsführung
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
und die Festsetzung der Beiträge
e) die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
f) die Entscheidung über Berufungen
gegen einen Ausschluss gemäß § 3 Buchst. d)
g) die Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
h) die Wahl der zwei Kassenprüfer für
jeweils ein Jahr
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
oder dann abgehalten, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung mittels elektronischer Medien ist
zulässig.
Jedes
anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit Ausnahme von
Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des
Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die
Beschlussfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen
Umlaufverfahren durch Stimmzettel, als virtuelle Versammlung online oder als
Mischform aus den vorstehenden Alternativen ist zulässig. Auch für sie gelten
die genannten Mehrheitserfordernisse. Es ist sicherzustellen, dass die
teilnehmenden Mitglieder jeweils gleiche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer
Mitgliedschaftsrechte haben.
Bei
Wahl der virtuellen Versammlung online sind den Mitgliedern die sicheren
Zugangs- und Einwahldaten mit der Einladung vorab mitzuteilen. Der
Versammlungszeitpunkt muss für die Mitglieder zumutbar sein. Das ist er
insbesondere dann nicht, wenn mit der Verhinderung eines wesentlichen Teils der
Mitglieder gerechnet werden muss. Bei der Durchführung der virtuellen
Versammlung müssen geeignete Legitimationsmechanismen
ergriffen
werden, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Ferner müssen die eingesetzten Medien und die kommunikationstechnischen
Rahmenbedingungen es zur ordnungsgemäßen Durchführung der virtuellen
Versammlung ermöglichen, dass Antrags-, Frage- und Rederechte (bzw. im Chat:
Schreiberechte) unberührt bleiben und jedes Mitglied sowohl seinen Beitrag
einbringen als auch die Beiträge aller anderen Mitglieder wahrnehmen kann. Es
muss technisch gewährleistet sein, dass jedes Mitglied seine Stimme abgeben
kann und sie richtig gezählt wird.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der vertretenen Stimmen beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für alle Beschlüsse gilt:
Stimmenthaltungen
werden als nicht abgegeben gewertet.
Über
die Art der Beschlussfassung sowie die Art der Abstimmung in der
Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung durch Zuruf
oder Akklamation ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zustimmt.
Blockabstimmung
über die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer und über die Entlastung des
Vorstands ist zulässig.
Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern
zuzustellen ist.
§
8 Sparten
Zur
Wahrnehmung des Vereinszweckes bildet der Verein vier Sparten. Es sind dies:
a) eine Sparte A mit Mitgliedern aus
Industrie, Handel, Banken, Versicherung,
öffentlicher Verwaltung und solchen, die
weder b) noch c) noch d) zugeordnet
werden können
b) eine Sparte B mit Mitgliedern, die
gewerblichen Wach- und Sicherheits-
unternehmen zuzuordnen sind
c) eine Sparte C mit Mitgliedern, die
als Hersteller und Errichter von
Sicherheitssystemen und als
Sicherheitsberater und -planer tätig sind.
d) eine Sparte D mit Mitgliedern, die
gewerblich für den Schutz in der Informationstechnik,
Telekommunikation und EDV gestützter Datenübertragung tätig sind.
Jede
Sparte wählt aus ihren Reihen die Kandidaten für die Vorstandswahl. Die Sparten
können sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.
§
9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern. Er wird von der
Mitgliederversammlung aus den von den Sparten benannten Kandidaten auf 3 Jahre
gewählt.
Die
Sparten B, C und D wählen jeweils maximal einen Vorstand, die übrigen Vorstände
werden von der Sparte A gewählt.
Der
Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und 2 Stellvertreter. Diese
bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln
vertretungsberechtigt.
Scheidet
ein Mitglied aus dem Vorstand aus, stellt diejenige Sparte, deren
Vorstandsmitglied ausscheidet, im Einvernehmen mit dem bestehenden
Gesamtvorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl, sofern die Sparte sonst
nicht mehr im Vorstand vertreten wäre.
Der
Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen
Vorsitzenden.
Die
Durchführung der Sitzungen als virtuelle Versammlung online oder als Mischform
aus Präsenz und Online und die dabei herbeigeführten Beschlussfassungen sind
zulässig. Auch für sie gelten die genannten Mehrheitserfordernisse.
Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die maßgeblich die
Zusammenarbeit mit den Sparten regelt. Dem Vorstand obliegt die
Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht in
die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Näheres
regelt eine mögliche Geschäftsordnung.
Der
Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter überwachen die Tätigkeit des
Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen die Berufung und die Abberufung des
Geschäftsführers.
Vorstände
sind ehrenamtlich tätig. Sach- und Zeitaufwände werden nicht vergütet. Auslagen
werden gegen Beleg erstattet.
§
10 Geschäftsführung
Die
Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Er führt die laufenden
Geschäfte nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien und führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Ihm obliegen die Einstellung
und Entlassung von Mitarbeitern in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und seinen
beiden Stellvertretern.
Der
Geschäftsführer, der jedoch kein Stimmrecht hat, nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung wie auch an allen
anderen Gremiensitzungen teil. Der Geschäftsführer nimmt nicht teil, wenn er
beispielsweise persönlich vom Beratungsgegenstand betroffen ist.
§
11 Beirat
Die
Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Beiräte bilden, die dem
Vorstand und der Geschäftsführung bei der Führung der Vereinsgeschäfte oder zur
Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Beiratsmitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind aber zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes berechtigt.
Die
Dauer der Tätigkeit eines Beirats kann zeitlich begrenzt werden.
Beiräte
sind ehrenamtlich tätig. Sach- und Zeitaufwände werden nicht vergütet. Auslagen
werden gegen Beleg erstattet.
In
den Beirat können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen,
Körperschaften oder Behörden berufen werden, die selbst nicht Mitglied des
Vereins sind.
§
12 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die
Einladung durch den Vorstand zu der Mitgliederversammlung, die über die
Auflösung entscheiden soll, muss vier Wochen vor der Sitzung mit Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Die
Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ist
die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 2 Wochen die
Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung
beschließen kann.
Das
bei der Auflösung oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende
Vereinsvermögen wird nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten einer
gemeinnützigen Organisation, dem „Weißen Ring“, Bundesgeschäftsstelle,
Weberstraße 16, 55130 Mainz zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Eine
Rückzahlung oder Rückgabe von Vermögensanteilen des Vereins an die Mitglieder
findet nicht statt; dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines
Mitglieds aus dem Verein.