Förderungsmöglichkeiten


Sie planen …

Ohne lebenslanges Lernen geht es nicht mehr. Berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten müssen laufend aufgefrischt oder an neue Anforderungen angepasst werden. Auch Soft Skills sind immer mehr gefragt. Planen Sie einen beruflichen Aufstieg oder möchten Sie sich als Quereinsteiger neu orientieren, gibt es spezielle Fortbildungen die wir Ihnen beim BVSW anbieten können.

Für die Kostenübernahme von Einstiegsqualifiaktionen oder Fortbildungen gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten . Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und erfahren Sie mehr über das Förderangebot.

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Fördermöglichkeit mit Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit

so geht´s … eine Schritt für Schritt-Anleitung:



Die Agentur für Arbeit kann eine Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitssuche zu 100 Prozent fördern. Dies tut sie über den sogenannten Bildungsgutschein.

Der BVSW ist ein von der Agentur für Arbeit anerkannter Betrieb und bietet zertifizierte Schulungen an.

Bei erfolgreichem Abschluß unterstützt Sie unser BVSW-Team gerne bei Bewerbung in unseren Mitgliedsunternehmen bietet Hilfe bei der Jobvermittlung.

Kursnet: https://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp


Fördermöglichkeit durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr

Die Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr übernommen. Für die Förderung steht Ihnen ein Kostenrichtwert zur Verfügung, dieser ist abhängig von Ihrer Dienstzeit. So steht z.B. Grundwehrdienstleistenden derzeit ein Kostenrichtwert von 665,00 € zur Verfügung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns bzw. an Ihren Berater beim Berufsförderungsdienst.


Weitere Ersparnisse

Steuerersparnis

Eine Steuerersparnis ergibt sich, wenn die durch den Besuch der Seminare entstehenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören die Fahrtkosten, Lehrgangsgebühren, Aufwendungen für Lehrmittel, da Sie im Regelfall das Veranstaltungsangebot nutzen, um sich in einem ausgeübten Beruf fortzubilden. Die Aufwendungen hierfür sind dann Werbungskosten und bei der Einkunftsart ohne allgemeine Begrenzung auf einen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. In Zweifelsfragen nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Finanzamt. Über § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird ein Sonderausgabenabzug von bis zu € 4.000,00 € für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung zugelassen, wodurch auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zumindest teilweise begünstigt werden ( § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG .V. m. § 12 Nr. 5 EStG.).